1. Anerkennung der AGBs:
Der Auftraggeber/Kunde erkennt mit der Auftragsvergabe unsere AGBs an.
2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Es findet deutsches Recht Anwendung. Gerichts-stand für Vollkaufleute ist Sinsheim. Für nicht Vollkaufleute ist der Gerichtsstand der Wohnort des Auftraggebers. Die Sprache ist deutsch.
3. Auftragsumfang:
Vor Aufnahme unserer Tätigkeit werden Art, Umfang, Beginn und Ende schriftlich fixiert. Dies kann auch per Fax erfolgen.
4. Begehung:
Bei Auftragsannahme und vor der Ausführung des Auftrages muss von Seiten des Auftragneh- mers, am Tag, eine Begehung erfolgen.
5. Vom Auftraggeber gestellte Mittel / Gegenstände:
Diese werden dokumentiert und bei Auftragen- de verwahrt oder an den Auftraggeber zurückge-geben. Die Rückgabe wird ebenfalls dokumen- tiert.
6. Zur Auftragsdurchführung erforderliche Mittel:
Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel, Gegenstände wie z. B. Generalschlüssel, Lageplan, Bedienungsanleitungen, … Der Auftraggeber gibt ferner eine Notfallnummer an, unter der eine weisungsbefugte Person zu erreichen ist.
7. Ausführung durch andere Unternehmer:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages, andere Unternehmen im Sinne des §34a GewO anzustellen/einzusetzen.
8. Preise:
Die angegebenen Preise sind immer netto und in Euro. Diese gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
9. Bezahlung:
Nach Rechnungsstellung hat der Auftraggeber /Kunde 15 Tage Zeit, den brutto Rechnungsbe-trag ohne Abzug zu begleichen. Spätestens nach 30 Tagen, ab Rechnungszu-gang, befindet sich der Auftraggeber/Kunde in Verzug. Die Verzugsschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden (z. B. für Mahnungen, Verzugszinsen, Anwalt, u. s. w.)
10. Datenverarbeitung:
Ihre Daten werden in unserem Unternehmen elektronisch gespeichert und verarbeitet. Sie werden jedoch nicht an Dritte weitergegeben.
11. Salvatorische Klausel:
Falls eine Bestimmung in dieser AGB unwirksam sein sollte, behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Eine Unwirksamkeit befähigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrages.
Stand 01. Januar 2011